Gebührenordnung
für die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf vom 4.2.2010
in der Fassung der vierten Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Universitäts- und Landesbibliothek vom 01.11.2020
Aufgrund des § 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG NW) vom 16.9.2014 (GV.NRW Seite 547), zuletzt geändert am 14.04.2020, GV NRW Seite 217b, in Verbindung mit § 2 der Hochschulabgabenverordnung vom 13.8.2015 (GV.NRW Seite 569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV NRW S. 82) hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgenden Ordnung erlassen:
(1) Die Benutzung der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf (im Folgenden: Bibliothek) ist für Mitglieder und Angehörige der Universität grundsätzlich gebührenfrei.
(2) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sowie der einschlägigen Bestimmungen des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Besondere Gebühren und Auslagen sind zu erstatten.
(3) Bei Überschreitung der in der Benutzungsordnung geregelten Leihfristen werden Säumnisgebühren erhoben.
(1) Für die Ausleihkarte wird eine Gebühr in Höhe von 15 € pro angefangenem Kalenderjahr erhoben. Bei vorzeitiger Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt keine Erstattung der Nutzungsgebühr für das laufende Kalenderjahr.
(2) Für die Ersatzausstellung einer verloren gegangenen oder beschädigten Ausleihkarte wird eine Gebühr von 10 € erhoben.
(3) Mitglieder und Angehörige der Universität sowie Mitglieder und Angehörige anderer Hochschulen in staatlicher Trägerschaft gemäß § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) sind von der Gebühr befreit. Dies gilt nicht für ehemalige Studierende anderer Hochschulen, die durch die Grundordnung gemäß § 9 Abs. 4 S. 3 HG NW zu Angehörigen erklärt worden sind. Die Zugehörigkeit zu einer Hochschule muss nachgewiesen werden.
(4) Die Bibliotheksleitung kann andere Benutzergruppen von der Gebührenpflicht für die Ausleihkarte befreien.
Bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe von Medien oder Teilen von Medien ist durch den Entleiher zusätzlich zu den in § 4 geregelten Säumnisgebühren Schadensersatz in Form der tatsächlichen Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten oder Wertersatz zu leisten. Daneben wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 € pro Medieneinheit erhoben.
(1) Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt:
bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 10 Kalendertagen: 2 €
bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 20 Kalendertagen: 5 €
bei einer Leihfristüberschreitung bis zu 30 Kalendertagen: 10 €
bei einer Leihfristüberschreitung ab dem 31. Kalendertag: 20 €
(2) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums beträgt die Gebühr je entliehener Medieneinheit und Kalendertag 2 €.
(3) Wird die Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder bei Kurzausleihe um mehr als 10 Kalendertage überschritten, erlässt die Bibliothek eine sofort vollziehbare Rückgabeanordnung und leitet, wenn die Medieneinheit nicht innerhalb von 28 Tagen zurückgegeben wird, das Vollstreckungsverfahren zwecks Rückgabe der Medieneinheit ein.
(4) Bleibt die Vollstreckung erfolglos und ist die Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder die Leihfrist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums um mehr als 10 Kalendertage überschritten, gilt dies als Nichtrückgabe des Mediums. Die Nutzerin oder der Nutzer ist in diesem Falle zusätzlich zu den Säumnisgebühren zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Ferner wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. € 25,00 pro Medieneinheit erhoben.
(5) Erscheint das Vollstreckungsverfahren unzweckmäßig oder verspricht es keinen Erfolg und ist die Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder die Leihfrist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums um mehr als 10 Kalendertage überschritten, wird das entliehene Medium als nicht zurückgegeben betrachtet und zusätzlich zu den Säumnisgebühren ist Schadensersatz zu leisten und es wird eine Verwaltungsgebühr i.H.v. € 25,00 pro Medieneinheit fällig.
(6) Die Verlängerung der Leihfristen über das Benutzerkonto ist u. a. dann nicht möglich, wenn das Gebührenkonto um mehr als 40 € überzogen ist oder das Konto auf Grund des Vorliegens einer Leihfristerinnerung über mehr als 30 Kalendertage gesperrt ist.
Für die Bestellung von Medien im Wege der Fernleihe wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung) und den sie ergänzenden Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
Auf die Erhebung der Bearbeitungsgebühr wird bei Fernleihbestellungen für dienstliche Zwecke bei Mitgliedern der Universität aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verzichtet.
Die Kosten für sonstige Dienstleistungen, die die Bibliothek auf besondere Anforderung im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Möglichkeiten erbringt (z.B. die Anfertigung von Kopien oder Auftragsdigitalisaten), und für Auslagen, die der Bibliothek bei der Erbringung dieser Dienstleistungen entstehen, werden nach dem entstandenen Aufwand auf Grund einer gesonderten Preisliste erhoben. Diese wird durch die Bibliotheksleitung festgelegt und in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemacht.
(1) Bei Versand von Benachrichtigungen per Briefpost sind die Portokosten durch die Nutzerin / den Nutzer zu erstatten. Werden Vollstreckungsmaßnahmen notwendig, werden hierfür Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der hierzu erlassenen Kostenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(2) Versäumt es eine Nutzerin / ein Nutzer, der Bibliothek die Änderung ihrer / seiner Anschrift oder ihres / seines Namens mitzuteilen, so wird für den der Bibliothek aus der Adressermittlung entstehenden Aufwand eine Gebühr von 10 € erhoben.
Entstandene Gebühren und Auslagen können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Bibliotheksleitung.
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität in Kraft.
1.) Gebühren für folgende Dienstleistungen:
Leihverkehr gemäß der entsprechenden Regelung in der Benutzungsordnung
Deutscher Leihverkehr: pro Bestellung (Buch oder Aufsatz): 1,50 €
Internationaler Leihverkehr: es gelten die Gebührensätze der ausländischen Bibliothek
2.) Erstattung besonderer Gebühren:
a) Gebühren für Reproduktionsdienste gemäß der entsprechenden Regelung in der Benutzungsordnung
Scan bis DIN A1
- Grundpreis inkl. 10 Scans: 42,00 €
- Jeder weitere Scan: 5,00 €
- Datenträger (CD): 3,50 €
Auf die Erhebung der Erstattung besonderer Gebühren für dienstliche Zwecke, die den üblichen Umfang nicht überschreiten, wird bei Mitgliedern der Universität aus der Gruppe der
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verzichtet.
b) Gebühren für die Vormerkung auf entliehene Medien: 0,50 €
c) Gebühren für Ausleihen zu Veranstaltungszwecken: 50,00 €
Düsseldorf, den 11.02.2021
Die Rektorin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Anja Steinbeck (Univ.-Prof. Dr. iur.)