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Gebührenordnung

für die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf vom 23.02.2024

in der Fassung der fünften Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Universitäts- und Landesbibliothek vom 23.02.2024 (Amtliche Bekanntmachung Nr. 8/2024)

Artikel I

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG NW) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.08.2023 (GV. NRW. S. 1072), in Verbindung mit § 2 der Hochschulabgabenverordnung vom 13.08.2015 (GV. NRW. S. 569), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.03.2021 (GV. NRW S. 331), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf folgenden Ordnung erlassen:

(1) Die Benutzung der Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) Düsseldorf grundsätzlich gebührenfrei.

(2) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung werden Gebühren und Kosten nach Maßgabe dieser Gebührenordnung sowie der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Besondere Auslagen sind zu erstatten.

(3) Bei Überschreitung der in der Benutzungsordnung geregelten Leihfristen werden Säumnisgebühren erhoben.

Für die Ersatzausstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten Bibliotheksausweises wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

(1) Bei Überschreitung der Leihfrist wird eine Gebühr erhoben. Diese wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt je Medieneinheit bei Überschreitung:

  1.        bis zu 10 Kalendertagen:        2,00 €
  2.        bis zu 20 Kalendertagen:        5,00 €
  3.        bis zu 30 Kalendertagen:     10,00 €
  4.        ab dem 31. Kalendertag:      20,00 €

(2) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe einer Medieneinheit, deren Ausleihe im Rahmen einer in der Benutzungsordnung festgelegten verkürzten Leihfrist (Kurzausleihe) gewährt wurde, beträgt die Gebühr je Kalendertag 2,00 €.

(3) Wird die Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder bei Kurzausleihe um mehr als 10 Kalendertage überschritten, erlässt die Bibliothek eine sofort vollziehbare Rückgabeanordnung und leitet, wenn die Medieneinheit nicht innerhalb von 28 Tagen zurückgegeben wird, das Vollstreckungsverfahren zwecks Rückgabe der Medieneinheit ein.

(4) Bleibt die Vollstreckung erfolglos

  1.  Erfolglos oder,
  2.  Erscheint es von Anfang an unzweckmäßig oder nicht erfolgsversprechend,

und ist die Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder die Leihfrist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums um mehr als 10 Kalendertage überschritten, gilt dies als Nichtrückgabe des Mediums. Die Nutzerin/der Nutzer ist in diesem Falle zusätzlich zu den Säumnisgebühren zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Ferner wird eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 25,00 € pro Medieneinheit erhoben.

(5) Die Verlängerung der Leihfristen über das Benutzerkonto ist u. a. dann nicht möglich, wenn das Gebührenkonto um mehr als 40 € überzogen oder auf Grund des Vorliegens einer Leihfristerinnerung über mehr als 30 Kalendertage gesperrt ist.

Bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe von Medien oder Teilen von Medien wird neben dem Schadensersatz und den Gebühren nach § 3 Abs. 1 und 2 eine Verwaltungsgebühr von 25,00 € pro Medieneinheit erhoben. Der Schadensersatz richtet sich nach den tatsächlichen Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten oder wird mit dem Zeitwert der Medieneinheit angesetzt.

(1) Für die Bestellung von Medien im Wege der Fernleihe wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Ordnung des Leihverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (Leihverkehrsordnung) und den sie ergänzenden Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf die Erhebung der Bearbeitungsgebühr wird bei Fernleihbestellungen für dienstliche Zwecke bei Mitgliedern der Universität aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verzichtet.

Die Kosten für sonstige Dienstleistungen, die die Bibliothek auf besondere Anforderung im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Möglichkeiten erbringt (z. B. die Anfertigung von Kopien oder Auftragsdigitalisaten), und für Auslagen, die der Bibliothek bei der Erbringung dieser Dienstleistungen entstehen, werden nach dem entstandenen Aufwand auf Grund einer gesonderten Preisliste erhoben. Diese wird durch die Bibliotheksleitung festgelegt und in der jeweils gültigen Fassung bekannt gemacht.

(1) Werden Vollstreckungsmaßnahmen notwendig, werden hierfür Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der hierzu erlassenen Kostenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben..

(2) Versäumt es eine Nutzerin/ein Nutzer, der Bibliothek die Änderung ihrer/seiner Anschrift oder ihres/seines Namens mitzuteilen, so wird für den der Bibliothek aus der Adressermittlung entstehenden Aufwand eine Gebühr von 10,00 € erhoben.

Entstandene Gebühren und Auslagen können auf Antrag ausnahmsweise gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Bibliotheksleitung.

Artikel II

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität in Kraft.

Zugleich tritt die Gebührenordnung der Universitäts- und Landesbibliothek vom 04.02.2010, in der Fassung der vierten Ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die Universitäts- und Landesbibliothek vom 01.11.2020 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 06.02.2024.

Düsseldorf, den 23.02.2024

Die Rektorin
der Heinrich-Heine-Universität
Düsseldorf

Anja Steinbeck
(Univ.-Prof. Dr. iur.)

Verantwortlichkeit: